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Antrag auf Sperrvermerke (Übermittlungssperren)
Sperrvermerke (Übermittlungssperren)
Gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. der Meldeverordnung für BadenWürttemberg (MVO) und dem Baden-Württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) haben Personen gegenüber der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung ihrer Personendaten, z.B. an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen vor Wahlen, an das Staatsministerium, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- oder Ehejubiläen, Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder an Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke. Ein Widerspruch kann jederzeit persönlich oder schriftlich eingelegt werden bei der Stadtverwaltung Wildberg, Bürgerservice, Marktstraße 2, 72218 Wildberg, anhand des nachfolgenden Formulars. Die Eintragung eines Sperrvermerks (einer Übermittlungssperre) ist gebührenfrei und gilt bis auf Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Wildberg, Bürgerservice, Marktstraße 2, 72218 Wildberg, anhand des nachfolgenden Formulars eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Wahlberechtigten, bei denen bereits eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt, unterbleibt die Erteilung von Auskünften/Übermittlung von Daten.