Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Hinweis: Außer der GmbH können Sie andere Rechtsformen (z.B. Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wählen. Diese müssen sich ebenfalls nach den beruflichen Anforderungen (vor allem § 52a Patentanwaltsordnung) richten. Eine Zulassung durch die Patentanwaltskammer ist aber nicht nötig.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen - wie Patentanwältinnen und Patentanwälte - folgende Tätigkeiten anbieten:
Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine ausführliche Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwältinnen und Patentanwälten.
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
Die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie dort.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.
Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
für die Anmeldung: keine
Beachten Sie, dass Sie erst ab der Zulassung unter der Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" auftreten dürfen.
Zulassungsgebühr: EUR 1.200
etwa zwei Monate, je nach Komplexität des Gesellschaftsvertrags
die Patentanwaltskammer
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Patentanwaltskammer hat dessen ausführliche Fassung am 07.05.2015 freigegeben.